Wohnen & Immobilien

» Mietrecht

Wer kennt das Problem nicht? Man hat jahrelang in einer Mietswohnung gelebt und möchte nun umziehen, da die Wohnung eventuell wegen Nachwuchs oder anderen Umständen zu klein geworden ist. Nun stellt sich aber heraus, dass der Vermieter von einem Dinge verlangt, die einfach nicht mit rechten Dingen zugehen können.
Aus diesem Grunde gibt es unter anderem neben dem Mietvertrag auch das so genannte Mietrecht. Dieses Mietrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen dem Mieter und dem Vermieter. Ob es sich hierbei nun um die Vermietung von einem Haus handelt, einer Wohnung oder anderen Dingen ist hier vorerst mal nicht von Interesse.
Auf dieses Mietrecht hat sich zum Beispiel auch die Anwaltskanzlei Weiß & Partner aus Esslingen spezialisiert.
Sollten bestimmte Regelungen im Mietvertrag nicht aufgeführt werden so gelten die §§ 535 bis 577 a des Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei hier nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf. Sollte in einem Formular Mietvertrag von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden, gelten bestimmte Besonderheiten.
Es gibt Hauptbestandteile die jeder Mietvertrag beinhalten sollte. Unter anderem sind dies zum Beispiel:

Vertragsparteien inklusive Wohnanschrift. Sollte es sich bei dem Vermieter jedoch um eine Firma wie zum Beispiel eine Wohnungsbaugesellschaft handeln, so ist zusätzlich die Handelsregistereintragung der Firma aufzuführen. Ebenfalls ist in dem Mietvertrag die komplette Anschrift des Mietobjektes aufzuführen, die Nutzung der Räume und viele weitere Dinge. Damit die Monatsmiete genau errechnet werden kann, muss auch die Quadratmeterzahlen mit angegeben werden, damit man hieraus die genaue Miete errechnen kann, sofern die Miete von der Quadratmeterzahl abhängig ist. Eine Mitbenutzung von Kellerräumen und Lagerräumen muss entweder mit einem Pauschalbetrag angegeben werden oder aber es muss der Quadratmeterpreis zusätzlich aufgeführt werden. Gleiches gilt, sollte ein Stellplatz für ein Auto angemietet worden sein. Nebenkosten sind ebenfalls in dem Mietvertrag aufzuführen, sowie auch die Instandhaltungskosten. Ob der Mietzeitraum nun eine zeitliche Begrenzung hat oder aber unbefristet ist, bleibt den beiden Parteien überlassen und sollte dann aber auch im Mietvertrag verankert werden. Meist wird ein solcher Vertrag auf die Dauer von zwei bis fünf Jahren festgelegt.
In einem Mietvertrag findet man in der Regel auch eine Klausel für eine automatische Verlängerung des Mietverhältnisses, sollte der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt werden. Sollte in dem Vertrag eine solche Klausel nicht zu finden sein, so gilt automatisch das BgB.
Auch wird in der Regel festgehalten wie es mit der Renovierung zu handhaben ist. Da es hier aber immer wieder neue Gerichtsurteile gibt, ist es besser, wenn man sich hier Hilfe bzw. eine Beratung bei einem Anwalt holt. Dieser kann einem sicherlich immer den aktuellen Stand der Rechtslage mitteilen.


Sven Schmidt
office[at]pr.ag




Veröffentlicht am: 14.01.2008 um 06:49:08 von pr.ag

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