Medizin & Gesundheit

» Die Patientenverfügung

Der Mensch des 21. Jahrhunderts hat fast alles in seiner Hand. Er kann selbst entscheiden, was er wann, wo mit wem und wie tut. Zumindest so lange alles gut und in einigermaßen rechten Bahnen läuft. Wenn es das Leben jedoch einmal richtig schlecht mit einem meint, ein unglücklicher Unfall, ein plötzlicher Herzinfarkt oder einfach ein ganz dummer Zufall dem bisherigen Leben eine neue Wendung geben, dann findet man sich schnell in einer Situation wieder, in der andere für einen entscheiden müssen: die Ärzte. Überwiegend gut ausgebildet, jedoch keine echten Götter in Weiß und nicht in der Lage, Gedanken zu lesen. Wenn der Patient weder sprechen noch sich sonst in irgendeiner auch noch so rudimentären Art und Weise äußern kann, dann ist der Mediziner mit seinem Latein am Ende. Soll er den lebenserhaltenden Eingriff vornehmen? Soll er das Leben des Patienten künstlich verlängern? Patientenverfügungen sind genau für den Fall gemacht, dass man auch im Falle der Willenlosigkeit trotzdem Herr seines Willens ist, jedoch antizipierend. Mit der Patientenverfügung weist der Patient im Falle seiner Einwilligungsunfähigkeit den Arzt an, bestimmte medizinische Behandlungen nach seinen persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder eben zu unterlassen.

Es ist allen Beteiligten (Verfügender, Arzt, Angehörige) klar, dass man sich bei Patientenverfügungen an einem Punkt befindet, der sich schon fast jenseits des Unmenschlichen befindet. Über sein eigenes Schicksal entscheiden, obwohl man den entscheidenden Zeitpunkt zumindest für andere nicht mitbekommen wird, das ist ein heikles Thema. Gerade weil es so heikel ist, fordert vor allem die Rechtsprechung, dass die Patientenverfügung verbindlich ist. Das bedeutet letztlich, dass so weit wie möglich gesichert sein muss, dass der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann.
In anderen Fällen ist eine Patientenverfügung für einen Arzt, einen Betreuer oder einen Bevollmächtigten grundsätzlich verbindlich, wenn 1) der Verfügende nicht erkennbar von der Verfügung abrückt, 2) die Patientenverfügung im Zustand der Einwilligungsfähigkeit (Entscheidungsfähigkeit) verfasst wurde, und 3) die Verfügung möglichst in regelmäßigen Abständen erneut durch Unterschrift bestätigt wird, wobei neuste Behandlungsmethoden möglichst explizit ein- oder ausgeschlossen werden sollten.
Doch was schreibt man genau in die Patientenverfügung? Leider muss man sich hier detailliert mit möglichen Szenarien der unangenehmeren Art auseinandersetzen. Es bleibt letztlich jedem selbst überlassen, was er in die Patientenverfügung schreibt. Hilfe bieten jedoch Vorlagen aus dem Internet, die man als eine Art Checkliste durchgehen und anhand derer man herausfinden kann, was man in seiner Patientenverfügung stehen haben will.

Karsten Schneidewindt
bargen[at]formblitz.de




Veröffentlicht am: 06.12.2007 um 16:43:31 von dr. shivag

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