Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2007 können Forenbetreiber nun auch für ehrverletzende Forenbeiträge belangt werde, wenn der Verfasser dieser Beiträge dem Geschädigten bekannt ist. Dies soll auch für Meinungsforen zählen, auf denen durchaus stellenweise mit einem schärferen Ton zu rechnen ist.
Im Fall, der schließlich zum Urteil des 27. März führte, lag folgender Sachverhalt vor: In einem Forum, dass die Thematik der sexuellen Misshandlung und Kinderpornographie behandelte, nahm ein Nutzer massiven Anstoß an zwei Beiträgen anderer Nutzer. Der Geschädigte war ein Mann, der einem Präventionsverein gegen Kinderpornographie vorstand. Der Geschädigte verklagte die Forenbetreiberin. Gegenstand seiner Klage war, dass sie es unterlassen habe die betreffenden Beiträge zu entfernen.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Tatsache, dass zumindest einer der beiden Autoren der anstößigen Beiträge beiden Parteien (dem Kläger und der Angeklagten) bekannt war, nichts an der Verantwortlichkeit der Forenbetreiberin ändern würde. Auch, dass es hierbei um ein Diskussionsforum ging, relativierte das Urteil nicht.
Die Konsequenz, die sich aus diesem Präzedenzfall für Forenbetreiber ergibt, ist sonnenklar: Die Inhalte, mit denen sich ein
Forum füllt sind sorgfältig zu kontrollieren. Problematisch sind hierbei allerdings zwei Faktoren: Wie kann man ermessen woran einzelne User Anstoß nehmen könnten und woran nicht? In manchen Fällen mag das ziemlich offensichtlich sein, aber wahrhaftig nicht immer. Daraus ergibt sich das zweite Problem. Wie hat effektive Kontrolle zu erfolgen?
Alle Einträge vorab zu kontrollieren, wäre zumindest für ein
eigenes Forum ein Ding der Unmöglichkeit. Dazu zählen insbesondere solche Foren, die eher auf Hobbybasis als kommerziell orientiert gehostet werden, könnten dies gar nicht leisten.
Zudem würde somit die echtzeitnahe Diskussion, die das Internet als Organ freier Meinungsäußerung und als Diskussionsplattform etabliert hat, ihrer Natur beraubt werden.
Ein Urteil des Landgerichtes Berlin vom 31.05.2007 schafft hier Abhilfe.
So obliegt die konkrete Prüfungspflicht durch den Forenbetreiber erst nach Abmahnung.
Redaktion Contendia,
contendia[aet]yahoo.de
Redaktion Contendia
contendia[at]yahoo.de
Veröffentlicht am: 15.02.2008 um 09:58:19 von
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