Finanzen & Versicherung

» Die Rürup Rente

Seit 2005 spricht man bei der staatlich subventionierten Altersvorsorge von der Rürup Rente oder Basisrente. Die Rürup Rente wird nach dem Ökonomen Bert Rürup benannt und bezieht sich auf einen Rentenversicherungsvertrag.

Seit 2005 spricht man bei der staatlich subventionierten Altersvorsorge von der Rürup Rente oder Basisrente. Die Rürup Rente wird nach dem Ökonomen Bert Rürup benannt und bezieht sich auf einen Rentenversicherungsvertrag.

Sie entspricht in ihrer Leistung und der steuerlichen Behandlung der gesetzlichen Rente, aber wird jedoch kapitalgedeckt und nicht umlagefinanziert. Im Gegensatz zur klassischen Rentenversicherung existiert, wie etwa bei der Riester-Rente (hier gibt es lediglich 30 % eine Teilauszahlung bei Rentenbeginn), bei der Rürup Rente kein Kapitalwahlrecht. Das bedeutet, dass der angesparte Betrag nicht in Einem ausgezahlt werden darf, sondern ein Leben lang verrentet wird.

Die Vorteile dieser Basisrente liegen darin, dass der Sparer eine Altersvorsorge mit einer staatlichen Förderung aufbauen kann. Außerdem wird das Kapital, dass sich in dem Rürup Vertrag befindet, im Falle einer lang anhaltenden Arbeitslosigkeit bei einer Anrechnung des Vermögens nicht berücksichtigt. Ferner genießt die Rürup Rente den Schutz vor Pfändung. In der Ansparphase kann diese Basisrente nicht gepfändet werden. Allerdings kann in der Rentenphase der über der Pfändungsgrenze liegende Teil gepfändet werden. Natürlich gibt es auch einige Nachteile der Rürup Rente zu beachten. So können die Beiträge zum Beispiel momentan nur gestaffelt steuerlich geltend gemacht werden. Außerdem gibt es kein Kapitalwahlrecht. Das bedeutet, dass die spätere Auszahlung ausschließlich als Leibrente erfolgt. Dies ist frühestens nach dem 60. Geburtstag möglich.

Die Rentenzahlungen müssen, je nach Rentenbeginnjahr, versteuert werden. Man kann Rürup Verträge nicht beleihen, übertragen oder verschenken. Ebenso ist eine Kündigung und Auszahlung des angesparten Betrages ausgeschlossen, nicht jedoch die Beitragsfreistellung. Verstirbt der Sparer noch vor Rentenbeginn, so verfällt das gesamte angesparte Kapital. Man kann jedoch eine Zusatzversicherung für Hinterbliebene vereinbaren oder eine Beitragsrückgewähr. Jedoch wird diese nicht steuerlich gefördert. Verstirbt der Sparer nach Rentenbeginn, verfällt das eingezahlte Kapital. Es gibt eine Rentengarantiezeit nicht bei allen Anbietern. Ist der Sparer verheiratet, so kann eine Hinterbliebenenrente für den Ehepartner vereinbart werden. Zahlt man zusätzlich Beiträge ein, um die geförderte Jahreshöchstgrenze zu erreichen, werden zusätzliche Gebühren erhoben, die sofort anfallen.


Daniel Schmitt-Haverkamp
daniel[at]hsd-lan.de




Veröffentlicht am: 02.03.2009 um 11:52:59 von danielsh

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